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OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 4 Ws 361/92 |
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Kurzfassungen/Presse
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- BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 4 Ws 361/92
Soweit das OLG Koblenz sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG stützt (BVerfGE 53, 152 f.,161), kann hieraus kein entscheidendes Argument für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gewonnen werden. - OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 3 Ws 966/89
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 4 Ws 361/92
Der 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat zuletzt in seinem Beschluß v. 28.12.1989 (abgedruckt in NStZ 1990, 248) ausgeführt, daß die Verhaftung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen darstelle. - OLG Düsseldorf, 21.02.1990 - 1 Ws 89/90
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 4 Ws 361/92
Dieser Auffassung, die unter Aufgabe seiner früheren Rechtspr. auch vom 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf geteilt wird (vgl. hierzu Beschluß v. 21.2.1990 in StV 1990, 309,310), schließt sich der Senat an. - OLG Koblenz, 18.10.1989 - 1 Ws 533/89
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 4 Ws 361/92
Hierauf weist das OLG Koblenz in seinem Beschluß v. 18.10.1989 (NStZ 1990, S. 102) zu Recht hin.
- OLG Düsseldorf, 18.08.2003 - 3 Ws 232/03 Der Senat geht - in Abkehr von seiner früheren Ansicht (OLGSt StPO § 310 Nr. 6 und 8; Senatsbeschluss vom 4. Februar 1993, 3 Ws 52/93; vgl. auch die Beschlüsse des 4. Strafsenats vom 23. Oktober 1992, 4 Ws 361/92, und vom 18. Oktober 1994, 4 Ws 344-345/94, sowie des 1. Strafsenats, StV 90, 309f. und JMBl. NW 00, 57f.), indes übereinstimmend mit der mittlerweile wohl herrschenden Meinung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Juni 1992, 2 Ws 263/92, vom 7. September 1994, 2 Ws 362/94 und vom 7. Januar 1998, 2 Ws 451/97; OLG Hamm Wistra 02, 238; OLG Köln StV 94, 321; OLG Hamburg StV 94, 323; OLG Koblenz StV 90, 26; OLG Frankfurt NStE Nr. 3 zu § 310 StPO; OLG Celle StV 83, 466) - davon aus, dass die gegen den Bestand eines Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde stets "die Verhaftung betrifft" und daher auch im Falle einer Haftverschonung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO erfüllt.